„Irreführung des Verbrauchers“
Vom Drachen Kokosnuss zum Grundsatzproblem: Rechtsanwältin Sabine Richly über Urheberrecht, KI-Haftung und die Frage, was Verlage jetzt tun müssen
Published: 19.5.2026 | Photo / Video: AI generated, Google Nanobanana
Penguin Random House zieht gegen OpenAI vor Gericht: Der Vorwurf, der KI-Anbieter habe urheberrechtlich geschützte Inhalte aus der Kinderbuchreihe „Der kleine Drache Kokosnuss“ für das Training von ChatGPT genutzt, könnte weitreichende Folgen für die gesamte Buchbranche haben. Der Fall zeigt, wie stark sich die Machtfrage zwischen Verlagen und KI-Unternehmen inzwischen zugespitzt hat. Rechtsanwältin Sabine Richly ordnet ein, was das für Verlage bedeutet.
ChatGPT gibt nicht nur geschützte Inhalte wieder, sondern bietet gleich ein komplettes Vermarktungspaket an – Cover, Klappentext, Plattform-Anleitung. Ohne dass jemand danach gefragt hat. Macht das OpenAI rechtlich zum Mittäter?
Das ist tatsächlich einer der juristisch interessantesten Aspekte dieses Verfahrens. KI-Anbieter verpflichten ihre Nutzer normalerweise per AGB, keine Prompts einzugeben, die Schutzrechte Dritter verletzen, und versuchen damit, die Haftung abzuwälzen. Dass ChatGPT hier unaufgefordert nicht nur urheberrechtlich bedenklichen Output erzeugt, sondern diesen gleich zur Kommerzialisierung anbietet, geht weit über ein erwartbares Antwortverhalten hinaus.
Das ist rechtlich bedeutsam: Online-Plattformen konnten sich meist auf das Argument stützen, dass nicht sie selbst handeln, sondern die Nutzer. Hier bei ChatGPT ist die Situation eine grundlegend andere: Das System wird von selbst aktiv und weitet den potenziellen Schaden eigeninitiativ aus. Das sollte bei der Haftungsfrage einen klaren Unterschied machen.
Im GEMA-Fall hat das Gericht die Memorisierung von Liedtexten als Urheberrechtsverletzung gewertet. Gilt das nun auch für Bücher und Illustrationen?
Im Grundsatz sind Liedtexte, Bücher und Illustrationen vergleichbar. Sie genießen alle urheberrechtlichen Schutz. Die entscheidende Frage ist jeweils, ob der konkrete Output dem Ausgangswerk so ähnlich ist, dass eine Verletzung angenommen werden kann. Je deutlicher die Ähnlichkeit, desto klarer der Verstoß.
Im vorliegenden Fall ist der Vergleich zwischen Original-Cover-Illustration und KI-Output bemerkenswert: Obwohl der Prompt weder den Drachen noch den Zeichenstil noch sonstige Werkelemente konkret beschrieben hat, zeigt der Output so klare Übereinstimmungen, dass Original und Output jederzeit von einem potenziellen Käufer verwechselt werden könnten. Das kann kein Zufall sein. Es spricht dafür, dass OpenAI das Originalwerk zum Training genutzt hat, obwohl der Verlag im Impressum einen entsprechenden Opt-out erklärt hat.
„Abwarten ist aus meiner Sicht keine Option“
Die Klage will auch verhindern, dass Autor:innennamen für KI-generierte Inhalte verwendet werden. Lässt sich das technisch und rechtlich durchsetzen?
Sie meinen hier wahrscheinlich die Tatsache, dass das KI-„Buch“ oder dessen Cover den Namen des Prompters trägt und gerade nicht den Original-Autor nennt. Das ist nicht nur urheberrechtlich, sondern auch wettbewerbsrechtlich relevant: Es liegt eine Irreführung des Verbrauchers vor und eine Ausbeutung fremder, geschützter Leistungen.
Die rechtliche Durchsetzbarkeit hängt letztlich von der technischen Umsetzbarkeit ab. Und ich gehe davon aus, dass Modelle durchaus so trainiert werden können, falsche Zuschreibungen zu vermeiden. Sie sind schließlich bereits darauf ausgelegt, andere Rechtsverletzungen zu unterlassen. Das ist also keine Frage des Ob, sondern des Wollens.
Bertelsmann kooperiert mit OpenAI, die Tochter Penguin Random House klagt. Viele Verlage lizenzieren Inhalte an KI-Anbieter und setzen deren Tools ein. Riskieren sie damit, ihre Ansprüche wegen bereits erfolgter Urheberrechtsverletzungen zu untergraben?
Das hängt vom konkreten Lizenzvertrag ab: Welche Nutzungen sind erfasst, für welchen Zeitraum, für welche Inhalte? Das alles kann ich von außen nicht beurteilen. Ich gehe allerdings davon aus, dass kein Unternehmen klagen würde, wenn es die strittigen Nutzungen zuvor selbst lizenziert hat.
Die Verfahren und Vergleiche häufen sich weltweit. Was raten Sie Verlagen konkret? Abwarten oder jetzt handeln?
Abwarten ist aus meiner Sicht keine Option. Wer mit geschützten Werken arbeitet, sollte jetzt handeln: Das bedeutet, dass alles, was ins Internet gestellt wird, auch eine maschinenlesbare Opt-out-Erklärung tragen sollte, wenn der Rechteinhaber nicht will, dass mit diesem Werk KI trainiert wird. Die technischen Standards dafür sind zwar noch nicht abschließend geklärt, aber die bekannten Tools sind ein erster wichtiger Schritt.
Klar ist auch: Opt-out-Erklärungen werden umgangen, und die Rechtsverfolgung ist aufwändig. Umso wichtiger ist es, den politischen Druck zu erhöhen, auf den deutschen wie auf den europäischen Gesetzgeber. Wer betroffen ist, sollte beides tun: technisch absichern und politisch Forderungen stellen.

Sabine Richly, Gründerin Digital Media Law, ist Rechtsanwältin und berät NGOs, Verlage und Verwertungsgesellschaften politisch und strategisch zu urheberrechtlichen Fragen. Sie hat in Passau und London Jura studiert und hat Masterabschlüsse im Digital Media Law und Management an der Filmuniversität Potsdam erworben.
Das Interview ist zunächst im KI-Briefing des dpr erschienen.
Disclaimer zum Foto: Das Bild soll den Rechtsstreit satirisch illustrieren – und zeigt bereits das Problem: Binnen Minuten hat die KI (in dem Fall nicht ChatGPT, sondern Googles Nanobanana) ein neues Cover generiert, nach dem Wunsch des users.
